Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung Sofortprogramm Straße
Verordnung Sofortprogramm Straße§ 2 Finanzieller Gesamtumfang
Stand: 26.08.2026
Zur Beseitigung der Winterschäden 2012/2013 weist der Freistaat Sachsen den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden als Sonderzuweisung zusätzlich zum Straßenlastenausgleich nach § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz – SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in der jeweils geltenden Fassung im Jahr 2013, insgesamt 50 Millionen EUR zu. Im Jahr 2014 werden den betroffenen Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeinden insgesamt weitere 50 Millionen EUR zugewiesen.